Geist der Union unnötig eingegrenzt

von Martin Schuck

Martin Schuck

Bewährtes soll man nicht ändern, denn es kommt selten etwas Besseres dabei heraus. Dieser Grundsatz gilt auch für Kirchenverfassungen. Die pfälzische Landeskirche fuhr in den vergangenen 200 Jahren ganz gut mit dem Bekenntnisstand, der in ihrer Unionsurkunde festgelegt ist: Bekenntnisgrundlage und Lehrnorm ist allein die Heilige Schrift, die altkirchlichen und in den getrennten Konfessionen geltenden Bekenntnisse sind in gebührender Achtung zu halten.

Es erschließt sich nicht, warum daran herumgeschraubt werden musste. Angeblich wollte man den Geist der Vereinigungsurkunde besser zur Geltung bringen, hat ihn aber unnötig eingegrenzt auf eine kleine Auswahl an Bekenntnissen. Und dass zu ­diesen in gebührender Achtung zu haltenden Bekenntnissen in der liberalen Pfalz mit der Konkordienformel ein Partikular­bekenntnis des Hochluthertums gehört, das gegen den in der Kurpfalz entstandenen ­reformierten Heidelberger Katechismus ­geschrieben wurde, ist ein Treppenwitz der Geschichte: Auch wichtige lutherische Kirchen lehnen dieses Bekenntnis ab.

Man mag den Initiatoren nicht den guten Willen absprechen, das theologische Nachdenken anzuregen und die Identität der Evangelischen Kirche der Pfalz zu stärken, wie es in der Antragsbegründung heißt. Aber weil die Begründung von Gesetzen immer wichtig ist für das Verständnis eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung, werden spätere Interpreten der Kirchenverfassung diese Begründung heranziehen. Sie werden sich wundern, warum eine so stark in reformierter Tradition stehende Kirche plötzlich das orthodoxe Luthertum hochhält. Sie könnten sagen: „Irgendwie haben die von ­ihrer Union aber gar nichts verstanden.“

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